Ausfertigungsdatum: 29.05.1959
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.
(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.