(PreisStatG)
Gesetz über die Preisstatistik

Ausfertigungsdatum: 09.08.1958


§ 6 PreisStatG

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt

1.
die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum,
2.
die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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*)
Gemäß Art. 1 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2:"Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."