Preisgesetz (PreisG)
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1948


§ 11 PreisG

Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).