Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 37 PostPersRG Schwerbehindertenvertretung

(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.