(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für: 
        
            - 1.
- 
                
                    Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte 
                     
                        - a)
- 
                            des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, 
- b)
- 
                            des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, 
- c)
- 
                            des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und 
- d)
- 
                            des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM, 
 
- 2.
- 
                Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und 
- 3.
- 
                Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen. 
(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.
    
        (3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für 
        
            - 1.
- 
                die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen, 
- 2.
- 
                die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und 
- 3.
- 
                die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche. 
        Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.