- 1.
- 
                Wir übertragenden Oberpostdirektionen unddem Posttechnischen Zentralamt- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 
- 1.1
- 
                nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden, 
- 1.2
- 
                nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen. 
- 2.
- 
                Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat. 
- 3.
- 
                Wir übertragenden Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Verwaltungsdienst - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 
- 3.1
- 
                nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 
- 3.2
- 
                nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, 
- 3.3
- 
                nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungsbehörde. 
- 4.
- 
                Wir bestimmen, daßdie Oberpostdirektionen,das Posttechnische Zentralamt unddie Postämter mit Verwaltungsdienst- je für ihren Geschäftsbereich -nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen. 
- 5.
- 
                Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor. 
- 6.
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                Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 
        Deutsche Bundespost POSTDIENST
        
        Generaldirektion 
        
        Der Vorstand