(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn
(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss
(3) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die Antragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt bleiben muss. Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
(4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht berücksichtigt.
(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind
(4) Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
(5) Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen Bedingungen. Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung zustehende Grundgehalt. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.