(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 
- 2.
- 
                Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 3.
- 
                Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen, 
- 4.
- 
                Zuschneiden und Nähen von Bezügen, 
- 5.
- 
                Vorpolstern und Konfektionieren, 
- 6.
- 
                Auswählen und Montieren von Funktionselementen, 
- 7.
- 
                Beziehen von Polsterteilen, 
- 8.
- 
                Entwickeln und Anfertigen von Prototypen, 
- 9.
- 
                Endmontage und Qualitätskontrolle. 
        (3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
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                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen, 
- 6.
- 
                betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit, 
- 7.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.