(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
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integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.
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Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
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Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
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Zuschneiden und Nähen von Bezügen,
- 5.
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Vorpolstern und Konfektionieren,
- 6.
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Auswählen und Montieren von Funktionselementen,
- 7.
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Beziehen von Polsterteilen,
- 8.
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Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,
- 9.
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Endmontage und Qualitätskontrolle.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
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betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.