Ausfertigungsdatum: 09.05.2005
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1288 - 1291)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unterscheiden | 2 | |
b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge | ||||
c) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | 2 | |||
d) | Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz beachten | ||||
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 2 | |
b) | Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | ||||
c) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführen | ||||
d) | Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen | 3 | |||
e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vorschriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwenden | ||||
f) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
g) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen | ||||
h) | Material disponieren | ||||
7 | Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen (§ 4 Nr. 7) | a) | technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zulassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien beachten und anwenden | 2 | |
b) | Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugaben, anfertigen und anwenden | 3 | |||
c) | Zeichnungen anwenden | ||||
d) | Leistungsverzeichnisses beachten | ||||
8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 2 | |
b) | Werkzeuge handhaben und instand halten | ||||
c) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen nutzen | ||||
d) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | 3 | |||
e) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen feststellen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen | ||||
9 | Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung wartentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern | 3 | |
b) | Materialverbindungen herstellen | ||||
c) | Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Gebrauchsund Nutzungsanforderungen sowie von Oberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten | 2 | |||
10 | Anwenden von Bügeltechniken (§ 4 Nr. 10) | a) | Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren | 4 | |
b) | Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe ausbügeln | ||||
c) | Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung prüfen | ||||
d) | Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen und lagern | ||||
11 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) | Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte, ausführen | 7 | |
b) | Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich und verzogen, ausführen | ||||
12 | Fertigen von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 12) | a) | Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen | 8 | |
b) | Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen | ||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneiden | ||||
d) | Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit Angaben auf Arbeitsunterlagen vergleichen | ||||
e) | Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbesondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und Bögen | ||||
f) | Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blumenfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raffgardinen | 11 | |||
13 | Fertigen von Polsterbezugsteilen (§ 4 Nr. 13) | a) | Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden | 7 | |
b) | zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere umketteln | ||||
c) | Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügen | ||||
d) | Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäubern | ||||
e) | Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen | 7 | |||
f) | Futterstoffe und Nesselarten angleichen und untersteppen | ||||
14 | Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) | Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung auswählen | 3 | |
b) | Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Paspeln herstellen und einnähen | ||||
c) | Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen | 7 | |||
d) | Knöpfe und Applikationen herstellen | ||||
15 | Herstellen von Bezügen und Überwürfen (§ 4 Nr. 15) | a) | Kissenhüllen herstellen und füllen | 9 | |
b) | Kissenbezüge herstellen | ||||
c) | Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zusammennähen | ||||
d) | Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und annähen | ||||
e) | Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammennähen | 11 | |||
f) | Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben fertigen | ||||
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 3 | |
b) | Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und befestigen | ||||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | ||||
d) | qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | 3 | |||
e) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren |