(PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Ausfertigungsdatum: 20.08.2013


§ 9 PolBTLV Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.