(PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Ausfertigungsdatum: 20.08.2013


§ 5 PolBTLV Einstellung und Abordnung

(1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes abgeordnet.