Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV)
Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur


Ausfertigungsdatum: 23.07.2013

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für

1.
die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und
2.
die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.


Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.