Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
    
        Die ab dem 1. Januar 2016 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 
        
            - 1.
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                für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 213 Euro, 
- 2.
- 
                für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 468 Euro, 
- 3.
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                    für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): 
                     
                        - a)
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                            Erwachsene 374 Euro, 
- b)
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                            Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 Euro, 
- c)
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                            Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 Euro, 
- d)
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                            Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.