(PKDBSa)
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Ausfertigungsdatum: 14.01.2006


§ 20 PKDBSa Laufzeit der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

1.
für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
1a.
für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
2.
für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch weitergezahlt, wenn und solange die Waise
a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oder
c)
ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
3.
mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.

(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.

(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.

(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.