Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 19.9.2002 II 2482
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Folgenden in Brüssel am 20. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
(1) Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder der Streitkräfte einer Vertragspartei aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden gemäß Artikel 2 Satz 1 mit § 16 Abs. 5 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) abgewickelt.
(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über
(2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel V sowie das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.