(Fundstelle: BGBl. I 1965, 221;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
    
    
        Mindestversicherungssummen
        
            - 1.
- 
                
                    Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall 
                     
                        - a)
- 
                            für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro, 
- b)
- 
                            für Sachschäden 1 220 000 Euro, 
- c)
- 
                            für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro. 
 
- 2.
- 
                
                    Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
                     
                        - a)
- 
                            für den 10. und jeden weiteren Platz um 
 
            
                
                    | aa) | 50 000 Euro | für Personenschäden, | 
                
                    | bb) | 500 Euro | für reine Vermögensschäden, | 
            
        
        
            
            - 
                
                    
                        - b)
- 
                            vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um 
 
 
            
                
                    | aa) | 25 000 Euro | für Personenschäden, | 
                
                    | bb) | 250 Euro | für reine Vermögensschäden. | 
            
        
        
            
            - 
                Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden. 
- 3.
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                Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen. 
- 4.
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                Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.