(Fundstelle: BGBl. I 1965, 221;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mindestversicherungssummen
- 1.
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Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
- a)
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für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
- b)
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für Sachschäden 1 220 000 Euro,
- c)
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für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
- 2.
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Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
- a)
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für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) | 50 000 Euro | für Personenschäden, |
bb) | 500 Euro | für reine Vermögensschäden, |
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- b)
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vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) | 25 000 Euro | für Personenschäden, |
bb) | 250 Euro | für reine Vermögensschäden. |
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Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.
- 3.
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Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
- 4.
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Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.