Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Ausfertigungsdatum: 05.04.1965


§ 3b PflVG

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.