(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für die Nachmeldung eine Frist setzen.
(3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des Schadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes angeordnet hat.
(1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes über
(2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.
(3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind insbesondere die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch, Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmigten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wirkungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwendungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie die erteilten Auflagen, unterrichtet wird.
(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes sind, soweit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine ausreichenden Informationen insbesondere aus Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen, folgende zusätzliche Unterlagen beizufügen:
(2) Dem Antrag ist zusätzlich eine Begründung beizufügen, warum für die beantragte Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung existieren oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen.
(3) Soweit es für die Prüfung des Antrages erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen nutzen, die zur Prüfung des Antrags auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels erhoben worden sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann von dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 erforderlich ist. Für einen Antrag im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sich die geforderten Angaben nicht bereits aus den mit dem Zulassungsantrag übermittelten Unterlagen ergeben.