(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen: 
        
            - 1.
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                Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 
- 2.
- 
                Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung, 
- 3.
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                Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung, 
- 4.
- 
                Name und Qualifikation des leitenden Prüfers, 
- 5.
- 
                Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers, 
- 6.
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                Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter, 
- 7.
- 
                Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und 
- 8.
- 
                Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen. 
        Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
    
    
        (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn 
        
            - 1.
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                die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist, 
- 2.
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                ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat, 
- 3.
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                ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist, 
- 4.
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                eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist, 
- 5.
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                die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen, 
- 6.
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                im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und 
- 7.
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                für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. 
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert – zu löschen.
    (4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.