Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (PflSchGebV)
Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich

Ausfertigungsdatum: 22.10.2013


§ 3 PflSchGebV Auslagen

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

1.
Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
a)
Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
b)
Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,
c)
Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
d)
Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
e)
Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
f)
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
g)
Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
2.
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
a)
Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
b)
Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
c)
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
3.
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:
a)
Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
b)
Aufwendungen für Betriebsstoffe,
c)
Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
d)
Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
e)
Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.