Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
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Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:
- a)
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Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
- b)
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Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,
- c)
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Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
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Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
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Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
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Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- g)
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Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
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Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
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Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- b)
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Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- c)
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Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- 3.
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Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:
- a)
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Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
- b)
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Aufwendungen für Betriebsstoffe,
- c)
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Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
- d)
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Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
- e)
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Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.