Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV 1992)
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Ausfertigungsdatum: 10.11.1992


§ 4 PflSchAnwV 1992 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.