- 1.
- 
                Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites, 
- 2.
- 
                zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden, 
- 3.
- 
                selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen, 
- 4.
- 
                Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden, 
- 5.
- 
                Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden, 
- 6.
- 
                inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde, 
- 7.
- 
                netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge, 
- 8.
- 
                E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv, 
- 9.
- 
                Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind, 
- 10.
- 
                selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.