Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin

Ausfertigungsdatum: 12.03.2013


§ 7 PflanzTechnAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.