Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung (PflanzTechnAusbStEignV)
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin


Ausfertigungsdatum: 01.08.2013

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 24 G v. 23.5.2017 I 1228

Eingangsformel

Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand

(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als selbstständige Betriebseinheit, als Dienstleistungsunternehmen oder als Einrichtung der öffentlichen Hand im Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzenbauliches Versuchswesen bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung in den gewählten Einsatzgebieten notwendige Gebäude, baulichen Anlagen, technischen Ausstattungen und Flächen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.

(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

(6) Ein Abdruck der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können. Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.

(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.


§ 2 Ausnahmeregelung

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.


§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.