(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- 1.
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die Vereinbarung,
- 2.
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den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie
- 3.
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das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
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die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,
- 2.
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die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,
- 3.
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das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.
Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.