(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen: 
        
            - 1.
- 
                die Vereinbarung, 
- 2.
- 
                den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie 
- 3.
- 
                das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2. 
        (2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen: 
        
            - 1.
- 
                die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze, 
- 2.
- 
                die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung, 
- 3.
- 
                das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden. 
        Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der 
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.