Ausfertigungsdatum: 01.02.1961
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
| 1. | eine monatliche Vergütung von | ||
| Euro 1,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 15,00 | |||
| Euro 1,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 30,00 | |||
| Euro 2,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 50,00 | |||
| Euro 2,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 100,00 | |||
| Euro 3,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 150,00 | |||
| Euro 4,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 200,00 | |||
| Euro 5,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 250,00 | |||
| Euro 6,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | ||
| Euro 300,00. | |||
| Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung. | |||
| 2. | Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden. | ||