(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
- 1.
-
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
- 2.
-
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
-
die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und
- 4.
-
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.