(PEhrlInstKostV 1996)
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.12.1996


§ 8 PEhrlInstKostV 1996

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

1.wissenschaftliche Stellungnahmen
zum Herstellungsverfahren, zur Qua-
lität, zur therapeutischen Wirksam-
keit oder Unbedenklichkeit des Arz-
neimittels




260 bis
22 000 Euro,
2.selbständige Beratungen und deren
Vor- und Nachbereitung

68 Euro
je Mitarbeiter
pro Stunde,
3.nicht einfache schriftliche Auskünfte100 Euro,
4.Bescheinigungen, Zweitschriften und
Beglaubigungen

50 Euro,
5.Zertifizierung einer Chargenprüfung
für Chargen, die nicht nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
zes freigegeben sind



die in § 5
Absatz 1
vorgesehene
Gebühr,
6.Zertifikate für Chargen, die nach § 32
Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelge-
setzes freigegeben worden sind


50 Euro,
7.Testung eines Plasmapools
a)je NAT-Marker80 Euro,
b)Virusserologie einschließlich ei-
nes NAT-Markers

100 Euro,
8.Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes


200 Euro.