Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten

Ausfertigungsdatum: 02.07.2002


§ 9 PDSV Erklärungen auf elektronischem Wege

Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungsgeräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein. Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine Ausfertigung der Erklärung verlangen.