Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten

Ausfertigungsdatum: 02.07.2002


§ 6 PDSV Zweckänderung

Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere

1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;
2.
die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.