(PDLV)
Postdienstleistungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.08.2001


§ 9 PDLV Verjährung

Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.