(PDLV)
Postdienstleistungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.08.2001


§ 6 PDLV Rücksendung

Nicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, sind - mit Ausnahme von inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der Empfänger hat mit dem Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart.