Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

Ausfertigungsdatum: 22.11.1995


§ 6 PBV Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.