Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
- 1.
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entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
- a)
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die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
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die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
- c)
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den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
- 2.
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entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.