(PBefGKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 15.08.2001


§ 3 PBefGKostV

Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.