(1) Die Genehmigung wird erteilt
- 1.
-
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
- 2.
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bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
- 3.
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bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
- 4.
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bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
- 5.
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bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)