(PBefG)
Personenbeförderungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.03.1961


§ 6 PBefG Umgehungsverbot

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.