(PBefG)
Personenbeförderungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.03.1961


§ 37 PBefG Aufnahme des Betriebs

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.