Personalausweisgesetz (PAuswG)
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausfertigungsdatum: 18.06.2009


§ 3 PAuswG Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.