Personalausweisgesetz (PAuswG)
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausfertigungsdatum: 18.06.2009


§ 21a PAuswG Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.