Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.
Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1994 in Kraft.