Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 76 PatAnwAPrV Übergangsbestimmungen zu Teil 1

(1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten unberücksichtigt.

(2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.

(3) § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilungen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. In diesen Fällen gilt für die Beurteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.

(4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.

(5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurden.

(6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat.

(7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.