(1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber
- 1.
-
die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen aufnehmen,
- 2.
-
die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder
- 3.
-
zu einer Prüfung zugelassen werden.
(2) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht nicht für Zeiten, in denen
- 1.
-
die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
- 2.
-
die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder
- 3.
-
eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit ausgeübt wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeiten im Fall eines Sonderurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt fünf Tage und in den Fällen der Nummern 2 und 3 insgesamt drei Tage nicht überschreiten.
(3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird.
(4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
- 1.
-
die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung bekanntgegeben wurde,
- 2.
-
die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist,
- 3.
-
die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde,
- 4.
-
die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,
- 5.
-
die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
- 6.
-
die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekanntgegeben wurde,
- 7.
-
der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist oder
- 8.
-
eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.