Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 22 PatAnwAPrV Zulassungsantrag

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulassung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine frühestens vier Monate vor dem Ende der Mindestausbildungszeit des ersten Ausbildungsabschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des Ausbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder bereits erreicht ist,
2.
eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemeinschaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungsabschnitt und
3.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, auf welche Patentklassen nach dem Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284), das durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und gegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit erstreckt haben.

(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.