(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist: 
        
            - 1.
- 
                umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen, 
- 2.
- 
                Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet, 
- 3.
- 
                Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie 
- 5.
- 
                ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind. 
        (2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben, 
        
            - 1.
- 
                die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden, 
- 2.
- 
                die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und 
- 3.
- 
                mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.