(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:
- 1.
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umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
- 2.
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Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,
- 3.
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Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,
- 4.
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Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie
- 5.
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ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,
- 1.
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die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,
- 2.
-
die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und
- 3.
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mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.