Passverordnung (PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Ausfertigungsdatum: 19.10.2007


§ 3 PassV Muster für den vorläufigen Reisepass

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.