(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
- 1.
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den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- 2.
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den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
- 3.
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den Gegenstand der Partnerschaft.