(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln,
- 2.
-
Rohstoffe und Stoffaufbereitung.
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
instandhaltende Arbeiten unter Verwendung von Schalt- und Funktionsplänen durchführen,
- b)
-
Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
kann;
- 2.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 165 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 45 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffaufbereitung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendigen Schritte festlegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen bedienen,
- b)
-
den Einsatz von Roh- und Faserstoffen planen, Faser- und Hilfsstoffe einsetzen,
- c)
-
Frisch- und Abwasseraufbereitung überwachen, Störungen beseitigen, Untersuchungen durchführen und auswerten,
- d)
-
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Kundenanforderungen sowie Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.