(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2509 - 2510;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Papiererzeugung
Herr/Frau .....................................................................
...............................................................................
geboren am ...................................... in ..........................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Papiererzeugung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden
Ergebnissen 1) bestanden:
-----
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..............
Note
..........
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebwirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ..........
Punkte
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
"Papiertechnologie" ..........
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
"Führung und Organisation" ..........
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
"Spezialisierungsgebiete" mit dem
Wahlqualifikationsschwerpunkt .......... 1)
.............................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
durch die Prüfung am .................. in .............................
vor ............. erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .......................................
Unterschrift ................................
(Siegel der zuständigen Stelle)-----
- 1)
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Bei der Ermittlung der Punktzahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, mündliche Präsentation 20 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent.