Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

Ausfertigungsdatum: 20.05.2011


Anlage PackmAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 991 - 995)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Entwickeln von Packmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a)
fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben und produktspezifische Besonderheiten sowie ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung, Funktion und Normen gestalten
c)
technische Zeichnungen manuell und computerunterstützt mit Standardsoftware erstellen
d)
Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen
10
2Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
b)
vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkungen von verschiedenen Produktionsschritten oder Verfahren beurteilen
c)
Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und Ressourcenschonung beurteilen
d)
Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten festlegen
e)
Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwendbarkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen und unter Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen
f)
Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von weiteren Verarbeitungsschritten nutzen
12
g)
Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen
h)
Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezogene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen erstellen
i)
Materialien und Werkzeuge für die Produktion auswählen und beschaffen
j)
Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zusammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen, prüfen und instand setzen
8
3Rüsten von Fertigungsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a)
Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten
b)
Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Parameter optimieren
c)
Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion starten
d)
Prozesskontrollsysteme einstellen
e)
Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Einsatz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren
f)
Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern
20
4Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a)
Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuern
b)
Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben
26
c)
Materialfluss sicherstellen
d)
qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen durchführen und dokumentieren
e)
Produktionsdaten dokumentieren
10
5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen
b)
Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen, Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten
c)
Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
6
d)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
e)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Verschleißteile austauschen
f)
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen, Ursachen beseitigen
g)
Fehler beschreiben und Behebung veranlassen
h)
Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und Maschine nach Vorgaben justieren
i)
Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
10
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
I.1Metallbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.1)
a)
technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen
b)
Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umformen, bearbeiten
8
c)
Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksichtigung von Toleranzen beurteilen
d)
Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montieren und demontieren
I.2Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.2)
a)
Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterscheiden
b)
Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
c)
Sensoren sowie mechanische, pneumatische und hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben prüfen und warten
d)
pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montieren, anschließen und prüfen
8
I.3Spezielle Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.3)
a)
Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen oder Kodieren oder Etikettieren steuern
b)
Spezialmaschinen rüsten und warten
8
I.4Computergestützte Mustererstellung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer I.4)
a)
Daten importieren, konvertieren und exportieren
b)
Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beurteilen
c)
Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und ausplotten
d)
erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderungen prüfen
8
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
II.1Stanzformenbau
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.1)
a)
Stanzformenträger vorbereiten
b)
Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinienmaße festlegen
c)
Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen und einpassen
d)
Haltepunkte einschleifen
e)
Gummierung einpassen
f)
Stanzformen prüfen und freigeben
10
II.2Veredelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.2)
a)
Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen oder Perforierungen, steuern
b)
Spezialmaschinen rüsten und warten
10
II.3Leitstandtechnik und Inlineproduktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.3)
a)
Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV übernehmen, prüfen und eingeben
b)
Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern
c)
Rüstfehler und Abweichungen im Produktionsprozess erkennen und beseitigen
10
II.4Labor
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.4)
a)
produktspezifische Prüfverfahren auswählen und anwenden
b)
Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren
c)
Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Beseitigung veranlassen
10
II.5Mechanik und Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.5)
a)
hydraulische, pneumatische und elektropneumatische Schaltpläne lesen
b)
Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen, hydraulischen und elektropneumatischen Maschinenelementen erkennen und Behebung veranlassen
c)
pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und aufbauen
10
II.6Computergestützte Packmittelentwicklung und Design
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer II.6)
a)
3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln einsetzen
b)
Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten
c)
Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d)
Nutzenanordnung erstellen
10
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a)
Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache nutzen
b)
Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte darstellen
c)
schriftliche betriebsübliche Kommunikation durchführen
d)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösen
g)
Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden
h)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen analysieren
8
6Betriebliche Managementsysteme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements beurteilen und für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen
b)
betriebliche Hygienevorschriften umsetzen
10